Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Vertragsabschluß und Vertragsinhalt:

Maßgebend für alle mit uns, unseren Reisenden oder Vertretern abgeschlossenen Verträge sind die nachstehenden Bedingungen. die durch Auftragserteilung als anerkannt und auch für alle zukünftigen Verträge zwischen den Vertragschließenden gelten, selbst wenn im Einzelfall nicht besonders auf sie hingewiesen werden sollte. Von unseren Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

Schweigen wir im Hinblick auf übersandte oder in Bezug genommene Geschäfts-bedingungen, so gilt das nicht als stillschweigende Zustimmung, sofern nicht der Lieferer außerhalb seiner formularmäßigen Bedingungen ausdrücklich die Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen versagt. Unsere Angebote sind freibleibend. Sie werden erst mit unserer schriftlichen Auf-tragsbestätigung bindend. Sämtliche schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen und Neben-abreden mit unseren Reisenden und Vertretern im Außendienst sind für uns nur nach unserer schriftlichen Bestätigung bindend. Das gilt auch für Mängelrügen.

 

  1. Umfang und Lieferung:

Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Äußerungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Wir behalten uns geringfügige technische Änderungen gegenüber Mustern oder vorangegangenen Lieferungen vor.

 

3.Preisermittlung:

  1. a) Preise

Alle Preise gelten mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  1. b) Be- und Abrechnung

Die Berechnungsgrundlage bei Gitterrosten erfolgt nach den Richtlinien der Arbeitsge-meinschaft lndustriebau e.V. (AGI Arbeitsblatt Gitterroste H 10) bzw.nach VOB DIN 16360 Abs. 5.1.4.

  1. c) Mindergrößen

Mindergrößenzuschläge kommen bei Rosten, die kleiner als 0,7 m2 groß sind, zur Anwendung.Mindergrößenberechnung bei Gitterrosten 0,2 m2

Rostgrößen von 0,20 bis 0,25 m2    Aufschlag 30%

Rostgrößen von 0,26 bis 0,50 m2    Aufschlag 20%

Rostgrößen von 0,51 bis 0,70 m2    Aufschlag   5%

%-Aufschlag auf den ermittelten m2-Preis des Gitterrostes.

 

  1. Lieferung:

Wird ein vereinbarter Liefertermin überschritten, so hat der Käufer das Recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird der Kaufgegenstand von uns auch nicht bis zum Ablauf der Nachfrist geliefert, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Verzug werden ausgeschlossen.

 

  1. Montagen:

Montagen erfolgen nach besonderer zeitlicher Absprache unter der Voraussetzung, daß die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen, wozu auch die Möglichkeit zum Anschluß von Elektrowerkzeugen sowie die Entnahme von Strom und Wasser gehört.

Etwa notwendige Geräte und Gerüste sind bauseits ohne Berechnung zu stellen, wie auch die Schaffung der Montagevoraussetzungen bauseits für den Auftrag kostenlos zu erfolgen hat.

Maurer-, Stemm- und Beiputzarbeiten sind bauseits termingerecht und ohne Kosten für den Auftragnehmer durchzuführen.

Die uns durch das Fehlen solcher Voraussetzungen entstehenden Mehrkosten werden zu unseren jeweils gültigen Montagesätzen gesondert in Rechnung gestellt.

Treppen ab 7500 mm Höhe werden in der Regel mit einem Kran montiert. Soweit ein solcher bauseits kostenlos nicht zur Verfügung steht, geben wir die uns entstehenden Kosten für einen Autokran an den Auftragnehmer weiter.

Sofern die örtlichen Verhältnisse ein Anbringen der Konstruktionsstelle ohne kostspielige Stemm- und Beiputzarbeiten zulassen, können wir hiervon Gebrauch machen.

 

  1. Höhere Gewalt:

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, Herstellung und Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung unmöglich machen, einerlei ob sie bei uns selbst, bei dem Vorlieferanten, einem Transportunternehmen, durch Verkehrsstörungen oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände eintreten. In diesen Fällen kann der Käufer von uns die Erklärung verlangen, ob wir innerhalb einer angemessenen Frist liefern oder zurücktreten wollen. Erklären wir uns nicht innerhalb einer Woche nach Empfang der Aufforderung, kann der Käufer vomVertrag zurücktreten, jedoch keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder verspätete Lieferung geltend machen.

 

  1. Versand und Gefahrtragung:

Der Versand erfolgt ab Fabrik auf Kosten und Gefahr des Käufers, letzteres auch, wenn Frei-, fob- und cif-Lieferung vereinbart ist. Mangels besonderer Weisungen des Käufers steht die Wahl des Versandweges und des Beförderungsmittels ohne Übernahme der Haftung für billigste und zweckmäßigste Versendung in unserem Ermessen. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und für Rechnung des Käufers.

Bei freier Anlieferung gehört das Abladen nicht zu unseren Leistungen.

 

  1. Belastung von Gitterrosten und Prüfungszeugnisse:

Gitterroste dürfen im Regelfall nur belastet werden. wenn die Enden der Tragstäbe durchgehend und beidseitig aufliegen. Wir sind für eine mangelhafte Stabilität als Folge einer fehlenden Auflage nicht verantwortlich.

Die Belastbarkeit der von uns gelieferten Gitterroste kann durch ein Werksprüfungszeugnis belegt erden. Wenn der Kunde zusätzliche Prüfungszeugnisse - wie z. B. MPB-Zeugnis, Statik usw. - fordert, so gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers (Käufers).

 

  1. Gewährleistung und Ausschluß von Schadenersatzansprüchen:

Ist die gelieferte Ware mit Mängeln behaftet oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so haften wir unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche nur in der Weise, daß wir die mangelhaften Teile nach unserer Wahl in angemessener Frist ausbessern oder neu liefern.Die Mangelhaftigkeit muß uns gegenüber bei offensichtlichen Mängeln spätestens bei der Abnahme und bei sonstigen Mängeln unverzüglich nach Entdeckung, längstens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung schriftlich gerügt werden.

Etwaige Beanstandungen wegen der Unvollständigkeit einer Lieferung müssen innerhalb von 8 Tagen nach dem Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden.

 

 

 

 

Weitergehende Ansprüche, wie z. B. Ansprüche auf  Wandlung, Minderung oder Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens (entgangener Gewinn, Frachtkosten usw.) wegen Nichterfüllung, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluß oder Schlechterfüllung wegen Folgeschäden oder aus sonstigen Gründen sind ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche verjähren einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, spätestens nach Lieferung.

Sollten aus irgendwelchen Rechtsgründen Schadenersatzansprüche gegen uns begründet sein, so beschränkt sich unsere Haftung in jedem Fall der Höhe nach auf den Betrag, der dem Preis der Ware entspricht, bei oder durch deren Lieferung der Schaden entstanden ist.

Soweit in den vorstehenden Fällen die Haftung ausgeschlossen ist, gilt dieser Haftungsausschluß nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Mitunternehmers oder leitenden Angestellten von uns.

 

  1. Zahlung:

Die Zahlung unserer Rechnungen hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne jeden Abzug zu erfolgen. Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber herein. Gutschriften über Wechsel oder Schecks erfolgen stets vorbehaltlich des Eingangs bzw. der Einlösung. Diskontspesen, die bei Wechselzahlungen anfallen, werden dem Käufer belastet. Bei Überschreitung des vorstehend genannten oder sonst vertraglich eingeräumten Zahlungsziels sind wir berechtigt, vom Tage der Fälligkeit, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren, uns durch die Zielüberschreitung entstehenden Schadens bleiben vorbehalten.

Alle unsere Forderungen werden, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel, sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem Abschluß des Vertrages Umstände bekannt werden, die geeignet sind1die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind daher berechtigt, noch anstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen, bleibt unberührt.

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnungen der Rechnungsbeträge durch den Kunden, wegen von uns nicht anerkannter Gegenansprüche, ist nicht statthaft.

 

  1. Eigentumsvorbehalt:

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völlige Tilgung aller aus der Geschäftsbedingung zwischen uns und dem Besteller entstandenen oder noch entstehenden Forderungen vor, das gilt insbesondere auch, wenn einzelne unserer Forderungen in laufende Rechnung eingestellt werden; und zwar auch dann, wenn aus der laufenden Rechnung der Saldo gezogen ist. Der Eigentumsvorbehalt erlischt endgültig bei Kontoausgleich.

Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwahren, sie von anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen getrennt zu halten und im übrigen alles zu tun, um uns unsere Rechte zu erhalten. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen, hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.

Wenn es von uns verlangt wird, hat der Besteller die in unserem Eigentum stehenden Sachen in ausreichendem Umfang für eigene und fremde Rechnung" auf seine Kosten versichert zu halten. Über den Abschluß der Versicherung sind wir berechtigt, Rechenschaft zu verlangen. Die Ansprüche des Käufers gegen die Versicherungsgesellschaft gelten als an uns abgetreten. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Waren untrennbar vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer der neu entstandenen einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes, den die Waren zur Zeit der Vermischung oder Vermengung haben.

Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Außerdem darf er die gelieferte Sache nur veräußern, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommt und soweit er mit seinem Kunden kein Verbot über die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung vereinbart. Die aus der Weiterveräußerung erworbenen Forderungen des Käufers werden schon mit dem Zustandekommen des Vertrages zwischen dem Käufer und uns an uns abgetreten.

Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert wird. Erwirbt der Käufer im Falle einer Veräußerung eine Forderung, die zusätzliche, im Zusammenhang mit der Veräußerung erbrachte Leistungen des Vorbehaltskäufers erfaßt, so ist im Zweifel die Forderung in Höhe der veräußerten Vorbehaltsware entsprechenden Wertes an uns abgetreten. Die vorstehende Vorausabtretung des Käufers erfaßt auch die Kontokorrentsaldoforderung des Käufers gegen seinen Abnehmer.

Der Wert der Vorbehaltsware bestimmt sich nach dem zwischen dem Käufer und uns vereinbarten Kaufpreis und einem pauschal angenommenen Gewinn von 25%. Soweit der Wert mehrerer nach den vorstehenden Bestimmungen zur Lieferung übertragener Gegenstände den Betrag unserer Forderungen mit mehr als 120% deckt, sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Wahl auf den Käufer zurück zu übertragen. Deckt der Wert einer zur Sicherung abgetretenen Forderung den Betrag unserer Forderungen mehr als 120%, so sind wir auf Verlangen verpflichtet, die Forderungen insoweit zurück zu übertragen.

Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet. die Abtretungen seinen Schuldnern anzuzeigen. Wir können zu jeder Zeit von dem Käufer verlangen, daß er uns alle erforderlichen Angaben über die Abtretungen einschließlich der Übermittlung von Rechnungsdurchschriften macht.

 

12.Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort ist der Sitz der Firma GTM. Die Vertragsparteien vereinbaren den Sitz der Firma GTM als Gerichtsstand für den Fall, daß

  1. a) die Vertragsparteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind,
  2. eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
  3. Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden,
  4. d) der im Klagewege in Anspruch zu nehmende Käufer nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

  1. Wirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein und werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Rechtsgeschäftes nicht.